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1. 100 Geschichtsbilder aus Erfurt und Thüringen - S. 35

1911 - Erfurt : Keyser
— 35 — „Und so starben mir Aermsten dahin die lieben Verwandten, Und mein Königsstamm nahet dem Ende sich mm." Nie wieder hat es ein Königreich Thüringen gegeben. Der Name Thüringen ist zwar geblieben, aber er gilt heute nur noch für ein wesentlich kleineres Gebiet. (Nach G. Größler.) 10. Radegunde, Prinzessin von Thüringen, Königin von Frankreich. Jugend: Radegunde, König Berthars Tochter und Enkelin Bisinos, kam schon früh an den Hos ihres Oheims Jrminfrid. Da die Mutter gestorben war, hielt es der Vater wohl für geraten, seiner hochgebildeten Schwägerin Amalaberga die Tochter zur Erziehung zu übergeben. Auch den Vater verlor Radegunde bald. Wir wissen zwar nicht, in welchem Kampfe er getötet wurde, doch ist er schon vor Jrminfrid gefallen. In einem zweiten Liede „An Artachis"1) läßt Radegunde Fortnnatns für sich sprechen: „Erst ist der Vater gefallen, ihm folgte der Onkel im Tode, Beider Geliebten Verlust traurige Wunden mir schlug." Auf Burg Scidingi verlebte Radegunde sonnige Tage der Kindheit in Gemeinschaft mit ihrem Vetter und Jugendgespielen Amalasrid. J'n dem Briefe „An Amalasrid"2) gedenkt sie der glücklichen Jugend: „O, so gedenke doch nur, was in Frühlingstagen der Jugend, Lieber Amalasrid, ich, Radegunde, dir war. Wie du mich damals geliebt, ein hold ausblühender Knabe, Du, den des Himmels Huld gütig zum Vetter mir gab. Damals ersetztest du mir den gemordeten Vater, die Mutier, Schwester und Bruder, du warst alles, du Einziger, mir! Wenn du mich nahmst in den liebendenarm, wenn küssend ich an dir Hing, ergötzte das Kind höchlich ein freundliches Wort. Eine Stunde getrennt von dir, zum unendlichen Zeitraum Ward sie mir." — In fränkischer Gefangenschaft: In dem Kriege Jrminsrids mit den Franken wurde sie von den Feinden gefangen genommen und mit ihrem Bruder eine Beute des Königs Chlotar. Sie war damals gegen 10 Jahre alt. Chlotar ließ sie in sein Reich bringen und auf einem feiner Meierhöfe von den besten Lehrern unterrichten. Damals schon las Radegunde am liebsten die Bibel und die Lebensbeschreibungen der Heiligen. Sie sollten ihr das Vorbild ihres eigenen Lebens werden; auch suchte sie durch allerlei Selbstpeinigungen Gott wohlgefällig zu fein. j) Sohn einer Tochter Amalabergas. 2) Nach einer Uebersetzung von Dr. Aug. Wilhelm. 3*

2. Nebst einer römischen Eroberungs-Geschichte und Länder-Uebersicht - S. 161

1807 - Erfurt : Keyser
ihrer Vêkl-ffen, ihrer Vorrechte re. m funden gab, sehr gewöhnlich. Daher sahe man unter dem K. Augustus eine Menge Familien verlöschen. Auch dies bewog den Kaiser,' dem Uebel durch das ge- dachte im I. d. St. 761 gegebene sehr wettläuftige Papische Gesetz zu steuren U). Ja es wurde selbst zur Beobachtung dieses Gesetzes und zur Aufrechthakr lung desselben, eine eigene Obrigkeit unter dem Namen Custodes legis papiae Poppaeae eingesetzt, i) 49. „ Wir wollen nun die Ehegebräuche der Römer naher abhandeln. Sie deutlicher übersehen zu lassen, dringen wir dieselben in drey Klassen, indem wir zu- rrst von den Eheverlobnissen, dann von den Hoch- reuen, endlich von den Ehescheidungen und den Ge- brauchen dabey handelt; wollen. so. Keine Ehe entsteht ohne Uebereinkunst, *) aber wird nicht gerade die Uebereinkunst beyder Ehe- gatten erfordert, und noch weniger ist immer blos hinreichend. Die Gewalt eines Andern wirkt auch hier. Der Consens dessen, der Jemand in der väterlichen Gewalt hat, ist zu dessen Ehe hinreichend; vlose Verlöbnisse geben aber kein Zwangsrecht. **) h) Dio Cass. Lvi, 5—8. i) Tack. «nn. Iii, 28. ) Consensus sacie nuptias. Hugo, 0c». Iv. 4. führt aus s. suipic. de dor. die Form der ^vponfaiien und die Klage daraus an, wie sie bis auf o«e ltx Julia in kanum Statt gefunden habe. Sonsi ward nur der Betrug, den man mit zweyerlcy Spon- wuen, zu gleicher Zeit, getrieben hatte, dadurch be- urait, hgß Infamie daraus folgte. S. die Stelle im «oikte kr. t. jn k. v. 3, 2. Hugo. Nitsch veschv. d. Rom. it Th. k

3. Nebst einer römischen Eroberungs-Geschichte und Länder-Uebersicht - S. 164

1807 - Erfurt : Keyser
4 Beschreibung der Römer überhaupt. feierliches tapfer (confarreatione), oder durch eine Art eines Raufs (coemtione), oder durch Verjäh- rung in Jahresfrist, durch die bloße Beyrvohnurig von einem Jahre (Usu). Bey allen drey Arten ward eine Uebergabe der Frau an den Mann (Con ventio in manum) vorausgesetzt, da nämlich die Frau nutt aus der väterlichen Gewalt unter die Herrschaft des Mannes kam. p) Die letzte Art, sich zu verhey- rachen, war sehr alt. Daher sie auch schon in den Tafeln p) gut geheißen und bestimmt wird. Nahm man nämlich ein freygebornes Frauenzimmer zu sich, und hatte mit ihr ein ganzes Jahr im Ehestände ge- lebt, ohne daß die Frau einmal drey Nächte lang von ihrem Manne entfernt gewesen war (Trinoctiom Oesurpatam ieret, sagen die zwölf Tafeln): so ward sie als rechtmäßige Ehefran (ulu) angesehen; r) sie kam nun gänzlich in die Gewalt des Mannes (in ma- num et potestatem viri), und hieß usucapta. Die Sache beruhte theils auf dem Willen des Mannes, ob er das Frauenzimmer zu seiner Frau, oder zu seiner Beyschläferin (Concubina) begehrte; doch ward bey einem freygebornen Frauenzimmer allezeit der Ent- schluß, sie zur Frau zu haben, vorausgesetzr s); theils beruhete diese Ehe in dem Willen der Frau. Denn wollte sie nicht in die Gewalt ihres Mannes kommen: so p) Ulpian.t.n, I?. vornehmlich Cicero pro Flaee. 34 Kam die Frau in die Gemalt deö Mannes, so ward sie Mater- famiiias, wenn sie gleich noch keine Kinder hatte, wo nicht, nur Matrona genannt. S. Gell. 18, 6. q) Tab. Vi. 1. v. r) Ovidius Fast, 111, v. 395. Gellius 111, 2. Cic. 1. c. s) D. I. 4. de Conmibiis L. 24. de rit, nupt, 1. 34 ad leg. jui. de adult. Der Mann mußte es zur ausdrücklichen Bedingung gemacht haben, ut usu caperet. Diese Ost- capio wurde aber eben durch die usurpatio trinoctii un- terbrochen , weil sich da die Frau eigenmächtig wieder in Freyheit zu setzen schien.

4. Nebst einer römischen Eroberungs-Geschichte und Länder-Uebersicht - S. 166

1807 - Erfurt : Keyser
. ' / . ' * . . V / . 166 Beschreibung der Römer überhaupt, gebracht, und den Eheleuten als ein Zeichen ihrer künftigen unzertrennlichen Gemeinschaft überreicht, x) Diese Art von Vermählung war unter allen die ehr- würdigste. Sie ertheilte der Frau die Freyheit, an allen Familienfesten des Mannes Theil zu nehmen; setzte sie in die Gemeinschaft des Gottesdienstes des Mannes; machte dieselbe zu seiner Erbin entweder über das ganze Vermögen desselben, wenn er ohne Kinder verstarb, oder über einen gleichen Antheil mit den Kindern, wenn er dergleichen hinterließ, und ek- schwcrte die Scheidung. Dem Manne aber gab diese Vermählung volles Recht über das Vermögen seiner Frau, und sie ihm gänzlich wie eine Tochter in seine Gewalt (poteltus) y). Diese Art, sich zu verehelichen, kam aber, besonders der großen Kosten halber, nach und nach in Vergessenheit, und zu den Zeiten des K. Tiberius fast gänzlich außer Gebrauch, z ) Uebri- gens ist noch das zu bemerken, daß die Kinder sol- cher Ehen, wenn ihre beyden Aeltern noch am Leben waren, (maxine proprie) Patrimi et Matrimi hies- sen Dergleichen Kinder aber hatten bey dem Gottes- dienst große Vorrechte, a) 54* Da also die Confarreatio zu kostbar, Usus oder Usucapio aber zu unsicher war, besonders, weil bey dieser letztem der Mann nicht leicht volle Gewalt über X) Ulpian t, 9. Plin, I, 18. 1. Dionys. Hal. Ii, 25. y) Dionys, Halic. Ii, 25. Gell. 18, 6. Cic. Top. Iv. Gell* Ii, 23. Tac. Ann 21. Iz, Z2. Parias. Ll. Mosaic* ct Rom. t. 16. ex loco Caji, r) Tacit. Ann. Iv, 16. a) @0 erklären Tacit. Ann. Iv. und Fest. v. Flamin» null v. Patrimus diese Worte ausdrücklich.

5. Nebst einer römischen Eroberungs-Geschichte und Länder-Uebersicht - S. 167

1807 - Erfurt : Keyser
ihrer Volksklassen, ihrer Vorrechte rc. 167 über seine Frau erlangte: so erfand man die dritte Art, die Verheyrathung durch den Ankauf einer Frau (coemtione), der nur ein Scheinkauf (imagi- naria emtio et venditio) und bloße Eeremonie war. Welche den Mann in alle Rechte der Confarreatio setzte, ohne diese Kosten zu machen. Der Bräutigam gab dem Vater der Braut einen Kaufschilling (nu- > mos, dids caussa), und er erkaufte damit die Frau, so, daß sie aus der väterlichen Gewalt in die seinige kam. Die Gebräuche bey dieser letzten Art von Ver- mählung sind uns größtentheils unbekannt, ausge- nommen das Wenige, was uns Boetius in seinen Anmerkungen zu dem Ivten Cap. Top, Cicerón, auf- behalten hat. Ingleichen Nonius de propriis, Senn. 12, 50. Seine Worte sind: Veteri lege ko- Tnana alles tres ad maritum veniens solebat ad-* ierre; atque unum, quem in manu tenebat, tanquam emendi caussa, marito dare; alterum, quem in pede habebat, in foco Larium familia- lium ponere; tertium in sacciperio quem con- diderat, compito, vicinali solere resonare, i, e. deponere, ss. Der Zusannnengebung durch ein feyerliches Opfer oder durch einen Kauf, folgte die feverlrche Heimholung der Braut in das Haus des Bräutigams. (Bey der Usocapio scheinen diese Gebräuche nicht ge- wöhnlich gewesen zu seyn, die wir nun beschreiben wollen). Vor der Heimholung der Braut geschahen aber gewisse Solennità», so auch bey derselben und Nachher; wir wollen davon einzeln reden. Es ver- lieht sich, daß diese Gebräuche keine Nothwendigkeit waren. Wir reden von gewöhnlichen.

6. Nebst einer römischen Eroberungs-Geschichte und Länder-Uebersicht - S. 191

1807 - Erfurt : Keyser
ihrer Volksklasserr, ihrer Vorrechte re. 191 diese Kinder unter seinem Namen in das öffentliche Geburtsregister im Tempel des Saturns eintragen ließ, (1) öder endlich, indem man sie freywillig zu der so beschwerlichen Würde der Decurionm in den Mu- Dicipien darbot, e) So* Viví vvf u. Die Rechte der väterlichen Gewalt waren al- lerdings sehr groß und von denen, welche ein Herr Er seinen Knecht hatte, nicht unterschieden; ja sie erstreckten sich in verschiedenen Stucken sogar noch weiter. Der Vater aber hatte, wie schon bemerkt wurde, ein Recht sowohl über die Person und das Le- den seiner Kinder, als scher die Personen und das Le- den seiner Enkel und Urenkel. (Denn wer selbst noch wuer väterlicher Gewalt war, konnte diese Gewalt wcht über andere ausüben), k) Auf die Hansvater kam es also erstlich an, ob sie die ihrer Gewalt durch die Geburt zugefallenen Kinder oder Enkel erziehen wsten oder weggesetzt haben wollten. - Romulus ge- littete allein, Kinder wegzusetzen, wenn sie als Krüp- pel oder als Mißgeburten geboren wurden; sie muß- wn -aber wenigstens drey Jahre lang erzogen, und dann erst die Sache vor einem besondern Gericht von mnf Männern untersucht werden ; g) Romulus glaubte, büß man auch gegen schwächliche Kinder, wenn sie «chon drey Jahre erzogen worden, nicht so grausam Wyn könnte, sie auszusetzen. Die Aeltern dursten also ww nach den drey Jahren, im Fall der zu großen Schwach- d) Digest. 1, 22. tit. Z. I.29. §. I. Juvenal. Sät. 9. v. 8?. Sueton. Calig. 25. e) Diese Liginmation führte der K- Theodostus Ii. ein. ^odex lustin. 1. v. tit. 27. 1. 3. Cf, Ein. Mcrill. obs. Vh. 26. ^ D. ad leg. Jul. de adult. 5) Dionys. Hai. 1. Ii, c. Ii,

7. Nebst einer römischen Eroberungs-Geschichte und Länder-Uebersicht - S. 193

1807 - Erfurt : Keyser
ihrer Volksklassen, ihrer Vorrechte rc. 19z Kinder endlich zu beschreiben, m) verordnete Nomulus, daß, wenn auch eil, Vater seine Kinder zweymal ver- kauft hätte, und sie losgelassen würden, er sie den- zum drittenmale in seine Gewalt bekommen und die Macht haben sollte, sie zum drittenmale wieder öu verkaufen. Würden ste denn auch da wieder frey- gelassen: so sollten sie alsdann erst für entlassen aus der väterlichen Gewalt angesehen werden, n) Hierin Hw der Zustand eines Kindes härter, als der eines leibeigenen Sklaven. Dieser ward von seinem Herrn eirnnal verkauft, und sodann von seinem neuen Herrn En Freyheit gesetzt; so hatte der ehemalige Herr auch Nicht die geringsten Ansprüche an ihm. Das Kind aber konnte verkauft und freygelassen werden, es kam v * wieder, wie vor, unter väterliche Gewalt, untz so auch rum zweytenmale, bis endlich der dritte Verkauf, wel- chen der Vater mit ihm anstellte, und eine darauf er- lügende abermalige Loslassung es gänzlich von der väter- lichen Gewalt und den Ansprüchen desselben lossprach. . . 82. Wie nun Leib und Leben der Kinder und Enkel vem Hausvater zugehörten, so gehörte ihm auch alles Eigenthum (Peculium) zu, was die Kinder sich ver- dienten, geschenkt erhielten, ererbten, oder sonst auf wgend eine Art erwarben. 0) Das Eigenthum eines Soh- “0 Auf diese Art, scheint es, läßt sich dieses, allerdings vielen Unvahrschernlilkeiten unterworfene Gesetz, am Belten erklären, wenn man es als eme Bestimmung der Gränzen der väterlichen Gewalt ansieht. Denn sonst konnte wohl der Fall äußerst selten vorkommen, daß ,-iner dreymal verkauft und auch dreymal wieder losgelassen wurde. n) Dionys, Xi, 27. °) Dionys. Ha!. Viii, 79. Livius Ii, 4!» *?"sch Dcschx. r>. A-m. « rh. N 1

8. Nebst einer römischen Eroberungs-Geschichte und Länder-Uebersicht - S. 194

1807 - Erfurt : Keyser
194 Beschreibung Her Römer überhaupt, * , Sohnes war dreyerley. r) Peculium prcseciitium» d. i. dasjenige Privatvermögen, welches der Sohn vom Vater, oder von nahen Verwandten, aus Liebe zum Vater, erhalten hat. Auf dieses hatte der Vater ein volles Recht: profectitium hieß es, weil es vom Vater herkam (prosiciscesiatur). 2) Peculium ad- ventitium, welches dem Sohne von mütterlicher Seite, von seiner Mutter oder Großmutter, zustarb, oder ihm von feinen Verwandten durch ein Testament, ohne Rücksicht auf den Vater, zu Theil ward. Der Vater hatte davon nichts, als den Nießbrauch (ulum fructum). Peculium castrense, alles eigene Vm mögen, das sich der Sohn als Krieger, er mochte es nun von seinem Solde ersparen, oder als Geschenk für seine Dienste bey der Armee, oder als Beute er- halten haben, oder als Redner, Staatsmann und Künstler (peculium quasi castrense), durch allerley Arten von Beschäftigungen erwarb, als durch Dienste bey dem Staate oder durch besondere Bemühungen, welche er den Partheyen leistete. Ueber beyde, pec* castrense und quasi castrense hatte der Vater deln Sohne gar nichts zu gebieten. Das Peculium nott castrense ward auch erst unter den Kaisern üblich- Der Vater konnte auch seine Kinder, ohne darüber die geringste Rechenschaft ablegen zu dürfen, gänzlich enterben; er brauchte sie gar nicht im Testamente ausdrücklich von der Erbschaft auszuschließen, er durfck sie nur mit Stillschweigen übergehen. Es gab auch keine andere Art, ein solches Testament rückgängig ^ machen, als daß der Sohn seinen Vater für walm sinnig erwies. In der Folge der Zeit verlor diese walt sehr; und mit Stillschweigen Durfte der Vater seinen Sohn im Testament gar nicht übergehen; dern mußte durchaus rechtmäßige Ursachen der Ent/ erbring angeben. Waren die Ursachen nickt Hinren cheud: so konnte der Sohn sich bey dem Prätor schweren, und die Vernichtung des Testaments vm langen. Die Klage hieß queresa inofficiosi m tnv>

9. Nebst einer römischen Eroberungs-Geschichte und Länder-Uebersicht - S. 195

1807 - Erfurt : Keyser
ihr«« Volksklaffe», ihrer Vorrechle ic. iz; men«, p) „nd der Prätor gab dem Sohne die pot- seijio bonorum contra tabulas. So hatten die Dater jus vitae ac necis, jus liberos expontndi, jus ter vendencli, jus noxae tradendi, jus exliere- dandi, jus acquirendi peculium. 83* Man fragt mit Recht nach den Ursachen, um der P« willen man den Vatern eine so tyrannische Gewalt über ihre Kinder zugestand. Ein Hauptnrsache war ^ohl, nach dem Dionpstus von Haltcarnaß, die Moße Liebe der Römer zur Disciplin: aber gewiß ist der rohe noch unpolicirte Zustand der ersten Römer, und jene natürliche Freyheit, von welcher das romir sche Volk, bis zu den Kaisern, nie zurückgebracht Wurde, die erste Grundlage dieser Gewalt. War doch selbst die Gewalt, welche man der Obrigkeit verlieh, so streng sich ihr auch der Nörner unterwarf, nur eure übertragene Gewalt, nie erzwungen. Bey dieser Ue- bertragung sahe aber der Römer nur auf das offentr Uche oder das gemeine Wesen (respublica), in so An nämlich andere römische Bürger darunter litten. seinem Hause aber ließ er sich nie einschränken, ^aher wurden Gesetze über das Verhalten der Hausr Herren gegen ihre Kinder und Knechte, erst dann eim »"fuhren möglich, als die römische Freyheit gänzlich Unterdrückt war. Der römische Hausvater aber, der Uch sein Kind wegzusetzen für erlaubt hielt, glaubte, wenn er ihm das Leben geschenkt habe, sey ihm nicht weniger alles andere gegen dasselbe verstattet, q ) N 2 84- k) Die Worte der xu. Tab., worauf ftcb dieses Recht gründet-, waren : Paterfamilia* uci legastic. super pe- tunia tucelave sua, ita jus esto. Vergl. Scncc, «Je benei. Xi, 11.

10. Nebst einer römischen Eroberungs-Geschichte und Länder-Uebersicht - S. 196

1807 - Erfurt : Keyser
196 Beschreibung der Römer überhaupt, * 84. Man üiuß jedoch, wie schon en'nnert wurde, die Zeiten unterscheiden. In dem Zeitraume vom Zwölfl tafelgesetz bis auf Cicero, war die Gewalt des Vaters den Rechten nach völlig dieselbe, wie in dem vorbm gehenden, von der Entstehung Roms bis zum Zwölfl tafelgesetz; aber den Sitten nach kam wohl das Mk- kaufen des Sohnes nie mehr in der Absicht vor, das durch etwas zu erwerben, und bey der Erbschaft sah man nicht mehr so bloß auf die väterliche Gewalt, wie sonst. Darum war auch die Auflösung der va? terlichen Gewalt bey Lebzeiten für die Verlasienschaft ten etwas weniger nachtheilig. In dem Zeitraim von Cicero bis Alexander Severus, ist die väterliche Gewalt gegen Mißbräuche mehr gesichert. Sie eirt* steht, wie vorher, nur daß jetzt noch eine arrogatip impubel’is vorkommt, und daß die adoptio ex tri- bus maribus besondere Wirkungen hat. Auch $ gegen Simulationen nun mehrere Vorsicht verordnet. Unter den Kaisern erhielt die väterliche Gewalt viel Einschränkungen. Man sprach nach und nach, bw zu den Zeiten Kaisets Constantin des Großen, den tern das Recht über Leben und Tod ihrer Kinder gä»^ lich ab. Das Wegsetzen neugeborener Kinder ward verboten. Kein Vater durfte mehr seine Kinder vc" kaufen oder verpfänden, außer im äußersten Nothfalls wo dieses mit neugebornen Kindern (languinolentt^ erlaubt war. Ja selbst die Enterbung rechtmäßig Kinder, ohne Ursache, ward nicht mehr gestattet. J* Ansehung des Eigenthums (Peculium) der Kind^ aber, wurden drey oder vier Arten von eigenem mögen (§. 82.) eingeschränkt, und die Kinder hatte» die Erlaubniß, darüber zu schalten, ohne daß der ter weiter Anspruch machen durfte. Ue-'er das culmm caftrense konnte der Sohr; ein Testa»^^,
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